Neue Verkehrsregeln und wichtige Änderungen im Überblick
Veröffentlicht am 14.09.2026 von ms
Seit dem 1. Juli 2026 gibt es in der Schweiz einige Änderungen, die sowohl den privaten Autoverkehr als auch einige Berufschauffeure betreffen. In diesem Beitrag geht es aber auch um eine Neuerung, die erst im nächsten Jahr in Kraft treten wird und die speziell für jene interessant sein dürfte, die 2027 den Führerausweis machen.
Teilrevision der Signalisationsverordnung
Ein Punkt der neuen Regelungen betrifft die Signalisation. Die Teilrevision der Signalisationsverordnung trat am 1. Juli 2026 in Kraft und bringt eine Vereinheitlichung mit sich: Es werden neue Wegweiser eingeführt, wovon vor allem der Veloverkehr profitiert. So werden Radstreifen an Gefahrenstellen rot eingefärbt.
Ebenfalls einheitlicher wird die Beschriftung bei Tempo-30-Zonen, und auch die zweisprachigen Ortsbezeichnungen auf Autobahntafeln werden nun einheitlich geregelt.
Das bedeutet, dass die auf die Fahrbahn gemalten Ziffern zur Kennzeichnung von Tempo-30-Zonen ab dem 1. Juli 2026 in Form, Grösse und Anbringung schweizweit einheitlich geregelt sind, statt wie bisher je nach Kanton oder Gemeinde unterschiedlich auszusehen. Für die Ortsbezeichnung auf Autobahntafeln heisst das konkret: Kantone oder Gemeinden können beim Bundesamt für Strassen (ASTRA) ein Gesuch um eine zweisprachige Beschilderung stellen, wenn die zahlenmässig kleinere Sprachgruppe mindestens 30 % der Bevölkerung der betreffenden Ortschaft ausmacht. Stellt eine Gemeinde das Gesuch, braucht es zusätzlich die Zustimmung des jeweiligen Kantons.
Neben der zweisprachigen Bezeichnung regelt die neue Verordnung auch die Nummern und Namen von Autobahnanschlüssen, die Nummerierung kantonaler Autobahnen sowie die Reihenfolge und Anzahl der Angaben auf den Wegweisern einheitlich – Bereiche, die bisher nur in weniger verbindlichen technischen Normen und Weisungen geregelt waren.
Ladeplätze für E-Autos werden einheitlich grün gekennzeichnet.
Apropos Autobahn: Seit dem 1. Juli 2026 werden diejenigen, die auf der Autobahn unzulässig rechts überholen, mit einer Ordnungsbusse von 200 CHF bestraft statt wie bisher mit einer Strafanzeige. Rechtsüberholen auf Hauptstrassen wird neu mit 140 CHF bestraft, das falsche Umfahren von Verkehrsinseln kostet ab jetzt 100 CHF.
Vorbeifahren ist erlaubt, wenn nachher nicht die Spur gewechselt wird.
Neuerungen beim Kurs über Verkehrskunde (VKU)
In diesem Kurs lernt man, besser mit den Gefahren auf der Strasse umzugehen und die Einschätzung der eigenen Fahrfähigkeit zu verbessern. Bisher fand der VKU erst nach der Theorieprüfung statt. Ab dem 1. Januar 2027 dreht sich das um: Der Besuch des Verkehrskundeunterrichtes wird neu Voraussetzung für die Anmeldung zur Auto Theorieprüfung – das gilt auch für die Kategorien A und A1.
Seit 2022 gibt es neue Vorschriften, die den Einsatz von bestimmten Assistenzsystemen für neu zugelassene Fahrzeuge verpflichtend machen. Wegen dieser Regelungen in der EU und in der Schweiz und weil diese Technologien immer mehr das Fahren mitgestalten, werden Fahrassistenzsysteme und Automatisierungssysteme ab dem 1. Januar 2027 Teil der Ausbildung im Verkehrskundeunterricht und auch Teil der Theorieprüfung. Die vom Strassenverkehrsamt zu Assistenzsystemen freigegebenen neuen Prüfungsfragen sind in e.driver bereits enthalten.
Mehr über Fahrassistenzsysteme können Sie übrigens in diesem Blogbeitrag erfahren.
Internationaler Strassentransport
Für jene, die berufsmässig mit schweren Motorfahrzeugen unterwegs sind, gibt es auch Neuigkeiten, aber nicht alle sind davon betroffen:
Seit 1. Juli 2026 werden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen über 2,5 Tonnen der ARV 1 unterstellt, wenn der Fahrer mehr als die Hälfte der Arbeitszeit mit Fahren verbringt. Damit ergibt sich für diese Fahrzeuge auch eine Fahrtschreiberpflicht. Die neuen Verordnungen gelten aber nur für den internationalen Strassentransport, für jene, die nur innerhalb der Schweiz mit diesen Fahrzeugen unterwegs sind, ändert sich nichts.
Hinweis auf Transporte von Turnierpferden im EU-Raum, wenn das Betriebsgewicht 2,5 t übersteigt. Wenn diese im Auftrag, z. B. für den Sportverein, erfolgen, gelten sie als gewerblich und unterstehen im Ausland der ARV 1, sofern nicht strengere Anforderungen vereinbart wurden.